Stauten des Feuerwehrvereins Wabern
FEUERWEHRVEREIN WABERN
Gegründet 1900
STATUTEN
Genehmigt anlässlich der Hauptversammlung
vom 30. März 2001 und 28. März 2008 und 22. März 2013.
Die Statuten wurden in der männlichen Formulierung abgefasst,
sie gelten aber auch für die weibliche Formulierung.
INHALTSVERZEICHNIS
I. Name und Sitz
Art. 1 Name ..................................................................................................... 4
Art. 2 Sitz ..................................................................................................... 4
II. Zweck
Art. 3 Vereinszweck.............................................................................................. 4
Art. 4 Vereinspolitik............................................................................................... 4
III. Mitgliedschaft
Art. 5 Beitrittsberechtigte...................................................................................... 4
a)Mitglieder................................................................................................. 4
b)Ehrenmitglieder...................................................................................... 4
Art. 6 Beitritt / Status.............................................................................................. 4
Art. 7 Pflichten der Mitglieder.............................................................................. 5
a)Mitgliederbeitrag.................................................................................... 5
b)Haftung....................................................................................................... 5
c)Ausschluss.............................................................................................. 5
Art. 8 Rechte der Mitglieder................................................................................. 5
a)Stimmrecht............................................................................................... 5
b)Antragsrecht............................................................................................ 5
c)Dienstleistungen.................................................................................... 5
d)Austritt
IV. Mittel
Art. 9 Finanzierung................................................................................................ 6
V. Organisation
Art. 10 Organe ..................................................................................................... 6
a)Hauptversammlung............................................................................... 6
b)Vorstand................................................................................................... 6
c)Rechnungsrevisoren............................................................................. 6
a)Hauptversammlung............................................................................... 6
Art. 12 Definition................................................................................... 6
Art. 13 Einberufung / Anträge / Urabstimmungen........................... 6
Art. 14 Stimmrecht / Vertretung.......................................................... 6
Art. 15 Konstituierung / Protokoll....................................................... 7
Art. 16 Beschlussfassung.................................................................... 7
Art. 17 Aufgaben / Befugnisse............................................................ 7
b)Vorstand................................................................................................... 7
Art. 18 Definition................................................................................... 7
Art. 19 Wahl / Amtsdauer / Konstituierung....................................... 7
Art. 20 Wohnortspflicht......................................................................... 8
Art. 21 Einberufung.............................................................................. 8
Art. 22 Protokoll..................................................................................... 8
Art. 23 Stimmrecht / Vertretung.......................................................... 8
Art. 24 Beschlussfassung.................................................................... 8
Art. 25 Aufgaben und Kompetenzen................................................. 8
Art. 26 Grundsätzliche Pflichten......................................................... 8
Art. 27 Zeichnungsberechtigung....................................................... 8
Art. 28 Ausscheiden............................................................................. 9
Art. 29 Entschädigung......................................................................... 9
c)Rechnungsrevisoren............................................................................. 9
Art. 30 Zusammensetzung / Wahl...................................................... 9
Art. 31 Aufgaben und Kompetenzen................................................. 9
VI. Finanzielles / Administration
Art. 33 Rechnungslegung...................................................................................... 9
Art. 34 Geschäftsjahr............................................................................................... 9
Art. 35 Gewinnverwendung................................................................................... 9
Art. 36 Budgetdefizit................................................................................................ 9
VII. Informationen
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 39 Auflösung.................................................................................................. 10
Art. 40 Inkrafttreten................................................................................................ 10
NAME UND SITZ
Art. 1 Name
Unter dem Namen Feuerwehrverein Wabern (gegründet 1900) besteht ein Verein gemäss dem Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuch ZGB.
Art. 2 Sitz
Der Verein hat Sitz in 3084 Wabern, Gemeinde Köniz.
Art. 3 Vereinszweck
Der Verein bezweckt:
- Pflege guter Kameradschaft und Geselligkeit
- Bindegliedfunktion zwischen aktiven und ehemaligen Feuerwehrangehörigen
- Unterstützung der aktiven Feuerwehreinheit in Wabern
- Bereicherung des kulturellen Lebens in Wabern
Art. 4 Vereinspolitik
Der Feuerwehrverein Wabern ist politisch und konfessionell unabhängig.
Art. 5 Beitrittsberechtigung
a)Mitglieder:
Als Mitglied können die aktiven Feuerwehrangehörigen der Einsatzformation in Wabern, die Altgardisten (Feuerwehrangehörige der Einsatzformation Wabern, welche als Aktivmitglied ordentlich aus
der Feuerwehr entlassen wurden oder mindestens 20 Jahre Feuerwehrdienst geleistet haben), Ehemalige (Feuerwehrangehörige welche frühzeitig aus der aktiven Dienstzeit entlassen wurden und nicht
mindestens 20 Jahre Feuerwehrdienst geleistet haben) sowie interessierte Personen oder Geschäfte werden.
b)Ehrenmitglieder:
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat.
Art. 6 Beitritt / Status
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit schriftlicher Beitrittserklärung. Die Aufnahme von neuen Mitgliedern erfolgt frühestens ab Erreichen der Volljährigkeit.
Sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Aufnahme oder die Ablehnung wird schriftlich mitgeteilt.
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Hauptversammlung.
Art. 7 Pflichten der Mitglieder
a)Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden durch die Hauptversammlung im Rahmen des Budgets festgelegt. Sie dürfen den Höchstbetrag von Fr. 30.– pro beitragspflichtigem Mitglied nicht überschreiten.
Vorstands- und Ehrenmitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag. Mitgliederbeiträge sind fristgerecht nach Rechnungsstellung an den Feuerwehrverein Wabern zu überweisen. Sie werden zum ersten
Mal für das Jahr des Beitritts und zum letzten Mal für das Jahr des Austrittes geschuldet.
Mitglieder, die den pro Vereinsjahr erhobenen Mitgliederbeitrag nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlen, werden nach Vorstandsbeschluss ohne Benachrichtigung von der Mitgliederliste gestrichen. Zudem hat das Mitglied während seines Verzuges keinen Anspruch auf Leistungen des Vereins. Ausser der Leistung des Mitgliederbeitrages haben die Mitglieder keine weiteren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Feuerwehrverein Wabern.
b)Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Feuerwehrvereins Wabern haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
c)Ausschluss
Ein Mitglied kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
- die Verletzung der Statuten
- die schwere Verletzung der Vereinsinteressen
- die Schädigung des Ansehens des Vereins
Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss bei der Hauptversammlung Beschwerde einlegen. Die Hauptversammlung entscheidet abschliessend.
Art. 8 Rechte der Mitglieder
a) Stimmrecht:
Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder sind in allen Vereinsangelegenheiten stimmberechtigt.
b) Antragsrecht:
Sämtliche Mitglieder sind gegenüber allen entscheidenden Instanzen berechtigt, schriftliche Anträge einzubringen. Die gestellten Anträge werden bei der nächstmöglichen Gelegenheit behandelt. Das
Ergebnis wird dem Antragssteller schriftlich mitgeteilt und an der Hauptversammlung wird darüber informiert.
c)Dienstleistungen:
Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, Tätigkeiten und Hilfsleistungen des Vereins im Rahmen seiner Möglichkeiten und nach den Bestimmungen der gültigen Statuten in Anspruch zu
nehmen.
d)Austritt:
Jedes Mitglied ist berechtigt, auf das Ende eines Vereinsjahres aus dem Verein auszutreten. Der Austritt hat schriftlich bis spätestens 31. Dezember an den Vorstand zu erfolgen.
Art. 9 Finanzierung
Die Finanzierung des Feuerwehrvereins Wabern erfolgt durch folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus Dienstleistungen und Veranstaltungen
- Spenden
- Vermögensertrag
- Allfällige weitere Einnahmequellen
Der Verein kann für die Verfolgung seiner Zwecke Darlehen aufnehmen, welche im Rahmen des Budgets zu genehmigen sind.
Art. 10 Organe
Organe des Feuerwehrvereins Wabern sind:
a)die Hauptversammlung
b)der Vorstand
c)die Rechnungsrevisoren
Art. 11 Wahlgrundsatz
In die Organe des Vereins können alle Mitglieder und Ehrenmitglieder gewählt werden.
a) Hauptversammlung
Art. 12 Definition
Die Hauptversammlung ist die Versammlung sämtlicher Mitglieder des Feuerwehrvereins Wabern. Ausserordentliche Hauptversammlungen können durch eine schriftliche Urabstimmung der Mitglieder ersetzt werden.
Art. 13 Einberufung / Anträge / Urabstimmung
Die Einladung mit Traktandenliste zur Hauptversammlung erfolgt mindestens 30 Tage vor deren Durchführung durch den Vorstand. Die Hauptversammlung wird zur Ausübung der ihr zugewiesenen Befugnisse nach Bedarf einberufen, mindestens jedoch einmal jährlich, im ersten Quartal. Der Vorstand muss eine Hauptversammlung ebenfalls einberufen, wenn 1/5 aller Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangt. Anträge an die Hauptversammlung sind, mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin, dem Vorstand schriftlich einzureichen. Anstelle der ausserordentlichen Hauptversammlung kann die schriftliche Urabstimmung der Mitglieder des Feuerwehrvereins Wabern treten. In diesem Fall sind die Beschlussgegenstände mindestens 30 Tage vor dem Abstimmungstermin den Mitgliedern mit dem notwendigen Informationsmaterial zuzustellen.
Art. 14 Stimmrecht / Vertretung
In der Hauptversammlung bzw. für die Urabstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung der Stimmberechtigten ist nicht möglich.
Art. 15 Konstituierung / Protokoll
Die Leitung der Hauptversammlung erfolgt durch das Präsidium des Vereins. Die Versammlung wählt die Stimmenzähler. Das Protokoll der Hauptversammlung bzw. Urabstimmung muss spätestens 60 Tage nach der Sitzung an die Mitglieder verschickt werden.
Art. 16 Beschlussfassung
Die Hauptversammlung bzw. Urabstimmung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei seiner Abwesenheit der Vizepräsident mit einer zweiten Stimme. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann eine geheime Stimmabgabe verlangen. Über Geschäfte, die nicht traktandiert oder als Anträge eingereicht wurden, können keine Beschlüsse gefasst werden.
Art. 17 Aufgaben / Befugnisse
Der Hauptversammlung bzw. Urabstimmung werden folgende Aufgaben und Befugnisse zugewiesen:
- Statutenänderungen
- Genehmigung von Jahresrechnung, Revisionsberichte, Budget und Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
- Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl der Rechnungsrevisoren und des Suppleanten
- Prüfung von Beschwerden bezüglich Ausschluss von Mitgliedern
- Ehrungen
- Kenntnisnahme Mitgliedermutationen
- Anträge der Vereinsmitglieder
- weitere Geschäfte auf Antrag des Vorstandes
- Auflösung des Vereins
b) Vorstand
Art. 18 Definition
Der Vorstand ist das ausführende und leitende Organ des Vereins, ihm gehören an:
- Vereinspräsident
- Vizepräsident
- Sekretär
- Kassier
- Beisitzer
Art. 19 Wahl / Amtsdauer / Konstituierung
Die Hauptversammlung wählt die Vorstandsmitglieder einzeln und bestätigt diese jährlich an der Versammlung.
Der Präsident wird in seine Funktion gewählt, der Vorstand konstituiert sich an seiner ersten Sitzung selber.
Art. 20 Wohnortspflicht
Es besteht keine Wohnortspflicht.
Art. 21 Einberufung
Die Einberufung des Vorstandes erfolgt, so oft es die Geschäfte erfordern, durch den Präsidenten unter Angabe der Traktanden mindestens 10 Tage vor Sitzungstermin. Der Präsident ist für die Erstellung eines Sitzungsplanes innerhalb des Vereinsjahres zuständig.
Art. 22 Protokoll
Für jede Vorstandssitzung ist mindestens ein Beschlussprotokoll zu erstellen.
Art. 23 Stimmrecht / Vertretung
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht möglich.
Art. 24 Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit einer zweiten Stimme.
Art. 25 Aufgaben / Kompetenzen
Dem Vorstand werden folgende Aufgaben und Kompetenzen zugewiesen:
- die Leitung und Führung des Vereins
- die Erstellung und Anpassung von Pflichtenheften aller Vorstandsmitglieder
- die Ausgestaltung des Rechnungswesen sowie der Finanzplanung
- die Vorbereitung der Hauptversammlung bzw. Urabstimmung und die Ausführung von deren Beschlüssen
- Aufnahme / Ausschluss von Mitglieder
- Einsetzen von Organisationskomitees für Vereinsanlässe sowie ausformulieren von klaren Vorstandsvorgaben
- Beschlüsse von nicht budgetierten Ausgaben von maximal Fr. 2’000.– pro Jahr
- Führen eines aktuellen Mitgliederverzeichnisses
Art. 26 Grundsätzliche Pflichten
Vorstandsmitglieder sind über die Vorstandstätigkeit hinaus an die Schweigepflicht gebunden. Zudem respektieren sie die Vereinsstatuten und vertreten demokratisch gefasste Beschlüsse des Vorstandes und der Hauptversammlung nach aussen.
Art. 27 Zeichnungsberechtigung
Im Rahmen des von der Hauptversammlung genehmigten Budget ist der Kassier allein zeichnungsberechtigt; für alle anderen Geschäfte ein Vorstandsmitglied und der Präsident (im Verhinderungsfalle der Vizepräsident) zu zweien.
Art. 28 Ausscheiden
Während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder können durch den Vorstand für die laufende Amtsperiode ersetzt werden.
Art. 29 Entschädigung
Die Vorstandstätigkeit erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. Zu seiner Verfügung wird dem Vorstand ein Betrag für Ausflug/Essen von Fr. 600.– pro Jahr bewilligt.
c) Rechnungsrevisoren
Art. 30 Zusammensetzung
Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten. Eine Wiederwahl ist möglich. Wählbar als Revisoren und Suppleant sind sämtliche Vereinsmitglieder. Sie sollten nach Möglichkeit über buchhalterische Kenntnisse verfügen.
Art. 31 Aufgaben / Kompetenzen
Die Revisoren prüfen jährlich einmal nach den einschlägigen gesetzlichen und statuarischen Bestimmungen die Vereinsrechnung. Über ihren Befund erstatten sie dem Vorstand zu Handen der Hauptversammlung Bericht. Die Rechnungsrevisoren sind berechtigt, jederzeit eine Kassarevision vorzunehmen.
Art. 32 Beiträge
Der Vorstand stellt Rechnung für die Mitgliederbeiträge nach den Bestimmungen der vorliegenden Statuten und allfälliger Beschlüsse der Hauptversammlung
Art. 33 Rechnungslegung
Für die Buchführung, die Bilanz und die Erfolgsrechnung sind die Bestimmungen der Art. 957 ff des Schweizerischen Obligationenrechts anwendbar.
Art. 34 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Art. 35 Gewinnverwendung
Es werden keine Gewinnausschüttungen an die Mitglieder vorgenommen. Ein allfälliger Gewinn wird dem Vereinsvermögen gutgeschrieben.
Art 36 Budgetdefizit
Ein allfälliges Budgetdefizit darf nicht mehr als 10 % des in der Vorjahresrechnung ausgewiesenen Vereinsvermögens betragen.
Art. 37 Organ
Der Feuerwehrverein Wabern informiert seine Mitglieder regelmässig in Form eines geeigneten Vereinsblattes.
Art. 38 Statutenrevision
Statutenänderungen können anlässlich einer Hauptversammlung beschlossen werden, wenn sich 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür aussprechen.
Art. 39 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer Hauptversammlung erfolgen, an welcher mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder müssen sich für die Auflösung aussprechen.
Ist die Versammlung mangels Beteiligung nicht beschlussfähig, wird eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen, an der die Auflösung des Vereins durch die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann. Sobald die Liquidation des Vereins beschlossen ist, ist der Vorstand zur unverzüglichen Auflösung verpflichtet.
Das Vereinsmögen ist unteilbar. Im Falle der Auflösung des Vereins geht das gesamte Vereinsvermögen zur Verwaltung an die Gemeinde Köniz über, mit der Bestimmung, dass es nur einem sich wieder bildenden Vereins mit gleichem Namen und Zweck ausgehändigt werden darf.
Sollte die Neugründung nicht innert 10 Jahren erfolgen, so wird das Vereinsvermögen durch die Gemeinde Köniz der aktiven Feuerwehr der Gemeinde Köniz zur Verfügung gestellt.
Art. 40 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Hauptversammlung vom 22. März 2013 mit 35 zu 0 Stimmen angenommen. Sie ersetzen die Statuen vom 30. März 2001 und die Zusatzänderungen vom 28. März 2008 und treten per sofort in Kraft.
FEUERWEHRVEREIN WABERN
Wabern, 22. März 2013
Der Präsident: Peter Hunziker
Der Sekretär: Adrian Kobler